Unsere Satzung
SATZUNG des Turn-u. Sportvereins Selent von 1921 e.V. § 1 Name, Sitz. 1. Der Verein hat den Namen Turn- u. Sportverein Selent von 1921 e.V. Er hat seinen Sitz in Selent. Vereinslokal ist der „Selenter Hof“. 2. Die Vereinsfarben sind blau/weiß. 3. Der Verein ist Mitglied des Kreissportverbandes Plön e.V. und des Landessportverbandes Schleswig-Holstein e.V., deren Satzung er anerkennt. 4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze 1. Der Turn- u. Sportverein Selent dient der allgemeinen seelischen u. körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder, insbesondere der Jugend. 2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports. 3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 5. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. § 3 Mitgliedschaft Der Verein besteht aus den -ordentlichen Mitgliedern -fördernden Mitgliedern -Ehrenmitgliedern § 4 Erwerb der Mitgliedschaft 1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. 1a. Der Passantrag gillt als Antrag auf Mitgliedschaft, wenn nicht innerhalb 4 Wochen nach Beginn der Mitgliedschaft ein Neuaufnahmeantrag vorliegt. 2. Förderndes Mitglied kann jede natürlich Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln der Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend. Der Sonderbeitrag beträgt mindestens € 48,00 jährlich. 3. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist. § 5 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. 2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Quartalsende zulässig. 3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden: - wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen, - wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder wegen groben unsportlichen Verhaltens. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. 4. Ein Mitglied kann des weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von 6 Monatsbeiträgen in Rückstand ist. Der Ausschluß kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, 4 Wochen vergangen sind. 5. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen Ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden. § 6 Die Rechte und Pflichten 1. Mitglieder sind berechtigt im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. 2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet. 3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Beiträge können vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich erhoben werden. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. § 7 Organe Die Organe des Vereins sind: - der Vorstand - die Mitgliederversammlung § 8 Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus: - dem/der Vorsitzenden - dem/der stellvertretenden Vorsitzenden - dem/der Kassenwart/in - dem/der Jugendwart/in - dem/der Schriftwart/in 2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen; er ist berechtigt für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten. 3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Gewählt werden in den Jahren mit gerader Zahl: - Vorsitzende/r - Jugendwart/in In den Jahren mit ungerader Zahl: - stellvertretende/r Vorsitzende/r - Kassenwart/in - Schriftwart/in 4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind: 1) der/die Vorsitzende 2) der/die stellv. Vorsitzende 3) der/die Kassenwartin Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. 5. Für Barabhebungen bis 1000 € genügt die Unterschrift eines Vorstandsmitgliedes. Für Barabhebungen über 1000 € ist die Unterschrift von 2 Vorstandsmitgliedern erforderlich. Die Vorstandsmitglieder sind für das Onlinebanking einzeln verfügungsberechtigt. § 9 Vergütungen für die Vereinstätigkeit 1. Die Satzungsämter des Vereins werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. 2. Bei Bedarf können diese Ämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a ESTG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden. 3. Die Entscheidung über eine Vergütung der Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. 4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung (z.B. Dienst- oder Werkleistungen) oder Aufwandsentschädigung (z.B. an nebenberufliche Übungsleiter) zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins. 5. Zur Erledigung der Vorstandsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle. ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptamtlich Beschäftigte einzustellen. § 10 Mitgliederversammlung 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt. 2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/4 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt. § 11 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für: - Entgegennahme der Berichte des Vorstandes - Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer - Entlastung und Wahl des Vorstandes - Wahl der Kassenprüfer - Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit. - Genehmigung des Haushaltsplanes - Satzungsänderungen - Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen - Ernennung von Ehrenmitgliedern - Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen und deren Leitung - Beschlussfassung über Anträge - Auflösung des Vereins. § 12 Einberufung von Mitgliederversammlungen Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung im Schaukasten am Dorfplatz. Ergänzend dazu kann der Vorstand weitere Veröffentlichungen in der Presse oder im Internet-Portal des TSV Selent von 1921 e.V. unter www.tsv-selent.de vornehmen. Der Vorstand ist berechtigt -soweit von Seiten des Mitgliedes benannt- auch eine schriftliche Einladung an die letztbekannte E-Mail-Adresse zu senden. § 13 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen 1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt; bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt, Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder des Vereins erforderlich. 3. Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind. § 14 Stimmrecht und Wählbarkeit 1. Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder, die das 16 Lebensjahr vollendet haben. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen. 2. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. § 15 Ernennung von Ehrenmitgliedern Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. § 16 Kassenprüfer/in 1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist nicht zulässig. 2. Die Kassenprüfer/innnen haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäße Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder. § 17 Protokollierung von Beschlüssen Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter jeweils zu benennenden Schriftführer zu unterschreiben. § 18 Auflösung des Vereins 1. Im Falle der Auflösung sind durch die Mitgliederversammlung bis zu zwei Liquidatoren zu bestellen. Jeder Liquidator vertritt den Verein allein. 2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportverband Schleswig-Holstein e.V. Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 18.03.2016 aktualisiert. |